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Satzung

1. Name

Der Verein führt den Namen „Gemeinsamer Elternbeirat des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen“. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Königsdorf.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr und beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

4. Vereinszweck

Der Gemeinsame Elternbeirat (im Folgenden GEBR genannt) unterstützt Eltern, SchülerInnen und Lehrkräfte, die eigene Persönlichkeit zu entfalten und in die Gemeinschaft einzubringen.

Dies ist eine gemeinsame, gesellschaftliche Aufgabe.

Ziele und Aufgaben:

Zusammenarbeit und Informationsaustausch aller Schulen im Landkreis.
Koordination von Terminen und gemeinsamen Aktionen
Aufbau und Organisation von Arbeitsgruppen
Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zu Persönlichkeitsentwicklung, Lerntechnik, Schulkonzepten usw.
Erarbeitung von Stellungsnahmen zu relevanten Themenkomplexen mit dem Ziel, Sprachrohr der Eltern zu sein und deren Belange zusätzlich in Zusammenarbeit mit Lehrkräften und SchülervertreterInnen in der Öffentlichkeit zu unterstützten.
Sammeln von Informationen für Eltern und die Elternarbeit an allen Schulen.
Beratung von Elternbeiräten und Eltern in Schulangelegenheiten, Vermittlung zu Beratungsstellen, Aufbau von Selbsthilfegruppen
Auf Landkreisebene als Ansprechpartner, d.h. Vertreter von Eltern zu fungieren, insbesondere bei schulartübergreifenden Themenkomplexen; Bindeglied zu außerschulischen Institutionen und Initiativen

5. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1997 (§§52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung gemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder sonstigen Geldbeträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der alle Schularten übergreifende Gemeinsame Elternbeirat GEBR, bestehend aus jeweils einer/einem Delegierten der angeschlossenen Schulen, und der Vorstand. Die Mitglieder eines Vereinsorgans sind berechtigt an den Beratungen eines anderen Vereinsorgans ohne Stimmrecht teilzunehmen. Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich niedergelegt unter Auflistung des Zeitpunktes, der TeilnehmerInnen und des Abstimmungsergebnisses.

7. Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

a) Stimmberechtigte Mitglieder

Jeder Elternbeirat als Organ der Einzelschulen im Landkreis kann stimmberechtigtes Mitglied des GEBR werden. Jede Schule hat eine Stimme im GEBR. Der Elternbeirat der Einzelschule wird im GEBR durch die/den Elternbeiratsvorsitzende/n und oder deren/dessen Stellvertreterin vertreten oder benennt eine verantwortliche Person plus Stellvertretung. Diese/dieser Delegierte soll aus dem Kreis des jeweiligen Elternbeirates oder der KlassenelternsprecherInnen bzw. Klassenelternsprecher-VertreterInnen stammen. Die so gewählten Delegierten der Einzelschulen bleiben beim Schuljahreswechsel im Amt bis die neuen Elternbeiräte der Einzelschulen NachfolgerInnen benannt haben.

b) Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.

8. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der Aufnahme durch den Vorstand.

a) Stimmberechtigte Mitglieder:

Der Elternbeirat der Einzelschule kann dem Vorstand zum Schuljahresende mit zweimonatiger Kündigungsfrist den Austritt aus dem GEBR schriftlich mitteilen

b) Fördernde Mitglieder:

Ein vom Vorstand abgelehnter BewerberIn kann den GEBR anrufen.

Wenn der GEBR dem Aufnahmeantrag mit Zweidrittelmehrheit stattgibt, ist der Vorstand daran gebunden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Schuljahresende erfolgen und ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftliche mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder des GEBR beantragt werden, wenn das auszuschließende Mitglied gegen Ziele und Zweck des Vereins schwer oder wissentlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für sechs Monate im Rückstand ist. Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages beschließt der GEBR mit einfacher Mehrheit nach Anhörung (schriftlich oder mündlich) des auszuschließenden Mitglieds über den Ausschluss.

Fördernde Mitglieder können auf Wunsch in den Verteiler für Informationsschreiben aufgenommen werden.

9. Geschäftsordnung für den GEBR

a) Der GEBR tritt mindestens 3- mal im Geschäftsjahr zusammen. Die Delegierten werden vom Vorstand schriftlich, möglichst elektronisch, 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch kurzfristig telefonisch zu einer Sitzung einladen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder des GEBR kann eine Einberufung durch den Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

b) Der GEBR wählt und entlastet den Vorstand; wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder;

c) Der GEBR beschließt

  über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
  die Anzahl und Art der Arbeitsgruppen
  die Regelung der Zuständigkeiten
  (den jährlich zu erstellenden Vereinshaushalt)
  Satzungsänderungen
  (den Jahresbericht)
  die Auflösung des Vereins
  das Budget nach Vorlage aus dem Vorstand

Seine Beschlüsse fasst der GEBR mehrheitlich.

Beschlussfähig ist er bei Anwesenheit, bzw. Vollmachten von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Bei Verhinderung kann die Stimme einer Schule auf ein Mitglied des GEBR per schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Jedoch können nicht mehr als 3 Vollmachten von einem Mitglied des GEBR übernommen werden.

Wenn zu Sitzungsbeginn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, verschiebt sich der Sitzungsbeginn um 30 Minuten. Die Versammlung ist dann mit den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Dieser Absatz muss in der Sitzungseinladung aufgenommen sein.

Auf Antrag eines Drittel der Anwesenden muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.

Zur ersten Sitzung des GEBR in jedem Schuljahr, die öffentlich ist und bei der Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes und Vorstandswahl erfolgt, werden die fördernden Mitglieder eingeladen. Die weiteren Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Der Vorstand behält sich vor Pressevertreter zu Sitzungen des GEBR einzuladen.

10. Arbeitsgruppen

Der GEBR legt Art und Anzahl der Arbeitsgruppen fest. Jeder Arbeitsgruppe bestimmt eine SprecherIn. Dringende Anträge einer Arbeitsgruppe an den Vorstand, die in einen Beschluss münden sollen, bedürfen der Schriftform. Eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist nicht Voraussetzung für die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen.

11. Vorstand    aktueller Vorstand

Der Vorstand besteht aus Vorsitzender/m, StellvertreterIn, KassiererIn, SchriftführerIn, PressesprecherIn und bis zu 4 weiteren BeisitzerInnen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder.

Kooptierte Mitglieder:

Die SprecherInnen der Arbeitsgruppen werden kooptiert; sie haben Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht, außer bei den ihre Arbeitsgruppe betreffenden Entscheidungen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der jeweilige Vorstand beschließt über den Sitzungsturnus; die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter lädt rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher zu den Sitzungen ein.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mehrheitlich; er ist bei mind. 50% Anwesenheit beschlussfähig. Bei Verhinderung kann auf ein anderes Vorstandsmitglied, bzw. auf einen Beisitzer oder eine Beisitzerin die Stimme übertragen werden. Kann der Vorstand aus Termingründen nicht rechtzeitig zusammentreten, so können Beschlüsse durch die/den Vorstandsvorsitzende/n die/den Stellvertreter/in und die SprecherInnen der betroffenen Arbeitsgruppen gefasst werden; es müssen jedoch immer mind. drei Personen beteiligt sein.

Die, bzw. der Vorsitzende oder die, bzw. der StellvertreterIn und der, die KassiererIn sind zeichnungsberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des GEBR.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  Ausführung der Beschlüsse des GEBR
  Einberufung der Versammlungen des GEBR
  Aufstellung der Tagesordnung
  Aufnahme von Mitgliedern
  Öffentlichkeitsarbeit, grundsätzliche Erklärungen des Vereins an die Öffentlichkeit
  Erstellung des jährlichen Budgets
  Verfassen des Jahresberichtes.

12. Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des GEBR. Die Änderungen müssen den Mitgliedern in schriftlicher Form bzw. elektronisch 14 Tage vor Beschlussfassung mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.

Ist die Versammlung nicht ausreichend beschlussfähig, wird nochmals bis spätestens nach 14 Tagen eingeladen. Die dann Anwesenden können mit einfacher Mehrheit die Satzungsänderung beschließen.

13. Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Dabei ist die Deckung der laufenden Kosten zu wahren und Transparenz in der Buchführung zu garantieren. Die Beiträge werden jährlich per Überweisung entrichtet. Der Vorstand behält sich vor, bei Verzug entstehende Kosten ein zu fordern.

(redaktionelle Note: der derzeitige Beitrag beträgt 25,--€ pro Schuljahr, Stand 11/05, zahlbar bis 1. Dezember des laufenden Jahres auf das Konto des GEBR bei der Raiba Beuerberg, Kto. 800252, BLZ 701 693 33)

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung des GEBR mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird nochmals innerhalb von 14 Tagen eingeladen. Die dann Anwesenden können mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen anteilig an die am GEBR beteiligten Schulen, d.h. die jeweiligen Elternbeiräte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden haben. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto des Elternbeirats.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
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