Satzung
1. Name
Der Verein führt den Namen „Gemeinsamer Elternbeirat des Landkreises
Bad Tölz - Wolfratshausen“. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Königsdorf.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr und beginnt am 1.
Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
4. Vereinszweck
Der Gemeinsame Elternbeirat (im Folgenden GEBR genannt) unterstützt
Eltern, SchülerInnen und Lehrkräfte, die eigene Persönlichkeit zu
entfalten und in die Gemeinschaft einzubringen.
Dies ist eine gemeinsame, gesellschaftliche Aufgabe.
Ziele und Aufgaben:
Zusammenarbeit und Informationsaustausch aller Schulen im Landkreis.
Koordination von Terminen und gemeinsamen Aktionen
Aufbau und Organisation von Arbeitsgruppen
Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zu
Persönlichkeitsentwicklung, Lerntechnik, Schulkonzepten usw.
Erarbeitung von Stellungsnahmen zu relevanten Themenkomplexen mit dem
Ziel, Sprachrohr der Eltern zu sein und deren Belange zusätzlich in
Zusammenarbeit mit Lehrkräften und SchülervertreterInnen in der
Öffentlichkeit zu unterstützten.
Sammeln von Informationen für Eltern und die Elternarbeit an allen
Schulen.
Beratung von Elternbeiräten und Eltern in Schulangelegenheiten,
Vermittlung zu Beratungsstellen, Aufbau von Selbsthilfegruppen
Auf Landkreisebene als Ansprechpartner, d.h. Vertreter von Eltern zu
fungieren, insbesondere bei schulartübergreifenden Themenkomplexen;
Bindeglied zu außerschulischen Institutionen und Initiativen
5. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1997
(§§52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die der Satzung gemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in
ihrer Eigenschaft als Mitglied. Keine Person darf durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen
begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder
sonstigen Geldbeträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit
es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der alle Schularten übergreifende Gemeinsame
Elternbeirat GEBR, bestehend aus jeweils einer/einem Delegierten der
angeschlossenen Schulen, und der Vorstand. Die Mitglieder eines
Vereinsorgans sind berechtigt an den Beratungen eines anderen
Vereinsorgans ohne Stimmrecht teilzunehmen. Beschlüsse der Vereinsorgane
werden schriftlich niedergelegt unter Auflistung des Zeitpunktes, der
TeilnehmerInnen und des Abstimmungsergebnisses.
7. Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) Stimmberechtigte Mitglieder
Jeder Elternbeirat als Organ der Einzelschulen im Landkreis kann
stimmberechtigtes Mitglied des GEBR werden. Jede Schule hat eine Stimme im
GEBR. Der Elternbeirat der Einzelschule wird im GEBR durch die/den
Elternbeiratsvorsitzende/n und oder deren/dessen Stellvertreterin
vertreten oder benennt eine verantwortliche Person plus Stellvertretung.
Diese/dieser Delegierte soll aus dem Kreis des jeweiligen Elternbeirates
oder der KlassenelternsprecherInnen bzw.
Klassenelternsprecher-VertreterInnen stammen. Die so gewählten Delegierten
der Einzelschulen bleiben beim Schuljahreswechsel im Amt bis die neuen
Elternbeiräte der Einzelschulen NachfolgerInnen benannt haben.
b) Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen sein.
8. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der
Aufnahme durch den Vorstand.
a) Stimmberechtigte Mitglieder:
Der Elternbeirat der Einzelschule kann dem Vorstand zum Schuljahresende
mit zweimonatiger Kündigungsfrist den Austritt aus dem GEBR schriftlich
mitteilen
b) Fördernde Mitglieder:
Ein vom Vorstand abgelehnter BewerberIn kann den GEBR anrufen.
Wenn der GEBR dem Aufnahmeantrag mit Zweidrittelmehrheit stattgibt, ist
der Vorstand daran gebunden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum
Schuljahresende erfolgen und ist dem Vorstand spätestens einen Monat
vorher schriftliche mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom
Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder des GEBR beantragt werden,
wenn das auszuschließende Mitglied gegen Ziele und Zweck des Vereins
schwer oder wissentlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages für sechs Monate im Rückstand ist. Spätestens zwei Monate
nach Eingang des Antrages beschließt der GEBR mit einfacher Mehrheit nach
Anhörung (schriftlich oder mündlich) des auszuschließenden Mitglieds über
den Ausschluss.
Fördernde Mitglieder können auf Wunsch in den Verteiler für
Informationsschreiben aufgenommen werden.
9. Geschäftsordnung für den GEBR
a) Der GEBR tritt mindestens 3- mal im Geschäftsjahr zusammen. Die
Delegierten werden vom Vorstand schriftlich, möglichst elektronisch, 14
Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In
dringenden Fällen kann der Vorstand auch kurzfristig telefonisch zu einer
Sitzung einladen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder des GEBR kann eine
Einberufung durch den Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangen.
b) Der GEBR wählt und entlastet den Vorstand; wählbar sind nur
stimmberechtigte Mitglieder;
c) Der GEBR beschließt
über
die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
die
Anzahl und Art der Arbeitsgruppen
die
Regelung der Zuständigkeiten
(den
jährlich zu erstellenden Vereinshaushalt)
Satzungsänderungen
(den
Jahresbericht)
die
Auflösung des Vereins
das
Budget nach Vorlage aus dem Vorstand
Seine Beschlüsse fasst der GEBR mehrheitlich.
Beschlussfähig ist er bei Anwesenheit, bzw. Vollmachten von mindestens der
Hälfte der Mitglieder.
Bei Verhinderung kann die Stimme einer Schule auf ein Mitglied des GEBR
per schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Jedoch können nicht mehr
als 3 Vollmachten von einem Mitglied des GEBR übernommen werden.
Wenn zu Sitzungsbeginn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, verschiebt sich
der Sitzungsbeginn um 30 Minuten. Die Versammlung ist dann mit den
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Dieser Absatz
muss in der Sitzungseinladung aufgenommen sein.
Auf Antrag eines Drittel der Anwesenden muss die Abstimmung schriftlich
erfolgen.
Zur ersten Sitzung des GEBR in jedem Schuljahr, die öffentlich ist und bei
der Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes und Vorstandswahl
erfolgt, werden die fördernden Mitglieder eingeladen. Die weiteren
Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Der Vorstand behält sich vor
Pressevertreter zu Sitzungen des GEBR einzuladen.
10. Arbeitsgruppen
Der GEBR legt Art und Anzahl der Arbeitsgruppen fest. Jeder Arbeitsgruppe
bestimmt eine SprecherIn. Dringende Anträge einer Arbeitsgruppe an den
Vorstand, die in einen Beschluss münden sollen, bedürfen der Schriftform.
Eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist nicht Voraussetzung für
die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen.
11. Vorstand
aktueller Vorstand
Der Vorstand besteht aus Vorsitzender/m, StellvertreterIn, KassiererIn,
SchriftführerIn, PressesprecherIn und bis zu 4 weiteren BeisitzerInnen aus
dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder.
Kooptierte Mitglieder:
Die SprecherInnen der Arbeitsgruppen werden kooptiert; sie haben Rede- und
Antrags-, aber kein Stimmrecht, außer bei den ihre Arbeitsgruppe
betreffenden Entscheidungen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der jeweilige Vorstand
beschließt über den Sitzungsturnus; die bzw. der Vorsitzende oder bei
Verhinderung der Stellvertreter lädt rechtzeitig, mindestens jedoch eine
Woche vorher zu den Sitzungen ein.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mehrheitlich; er ist bei mind. 50%
Anwesenheit beschlussfähig. Bei Verhinderung kann auf ein anderes
Vorstandsmitglied, bzw. auf einen Beisitzer oder eine Beisitzerin die
Stimme übertragen werden. Kann der Vorstand aus Termingründen nicht
rechtzeitig zusammentreten, so können Beschlüsse durch die/den
Vorstandsvorsitzende/n die/den Stellvertreter/in und die SprecherInnen der
betroffenen Arbeitsgruppen gefasst werden; es müssen jedoch immer mind.
drei Personen beteiligt sein.
Die, bzw. der Vorsitzende oder die, bzw. der StellvertreterIn und der, die
KassiererIn sind zeichnungsberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten
gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der
Beschlüsse des GEBR.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ausführung der Beschlüsse des GEBR
Einberufung der Versammlungen des GEBR
Aufstellung der Tagesordnung
Aufnahme von Mitgliedern
Öffentlichkeitsarbeit, grundsätzliche Erklärungen des Vereins an die
Öffentlichkeit
Erstellung des jährlichen Budgets
Verfassen des Jahresberichtes.
12. Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder des GEBR. Die Änderungen müssen den Mitgliedern in
schriftlicher Form bzw. elektronisch 14 Tage vor Beschlussfassung mit der
Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.
Ist die Versammlung nicht ausreichend beschlussfähig, wird nochmals bis
spätestens nach 14 Tagen eingeladen. Die dann Anwesenden können mit
einfacher Mehrheit die Satzungsänderung beschließen.
13. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand
entscheidet. Dabei ist die Deckung der laufenden Kosten zu wahren und
Transparenz in der Buchführung zu garantieren. Die Beiträge werden
jährlich per Überweisung entrichtet. Der Vorstand behält sich vor, bei
Verzug entstehende Kosten ein zu fordern.
(redaktionelle Note: der derzeitige Beitrag beträgt 25,--€ pro Schuljahr,
Stand 11/05, zahlbar bis 1. Dezember des laufenden Jahres auf das Konto
des GEBR bei der Raiba Beuerberg, Kto. 800252, BLZ 701 693 33)
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung des GEBR mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Wenn
die Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird nochmals innerhalb von 14
Tagen eingeladen. Die dann Anwesenden können mit einfacher Mehrheit die
Auflösung beschließen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen anteilig an die am GEBR beteiligten Schulen,
d.h. die jeweiligen Elternbeiräte, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden haben. Die
Auszahlung erfolgt auf das Konto des Elternbeirats.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder
eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so
dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.